Hafen Camille Rayon: Die Justiz stellt die Vergabe des Werftprojekts an MB92 in Frage

Das Verwaltungsgericht Nizza hat die teilweise Kündigung der Konzession für den Hafen Camille Rayon in Vallauris Golfe Juan ausgesprochen. Grund dafür sind die Bedingungen, unter denen MB92 den Betrieb der Werft übertragen wurde. Diese Entscheidung verweist auf die Anforderungen hinsichtlich der Bekanntmachung und des Wettbewerbs, die für die wirtschaftliche Nutzung des öffentlichen Hafenbereichs gelten.

Das Verwaltungsgericht Nizza hat am 28. Juli 2026 drei mit Spannung erwartete Urteile zur Konzession für den Hafen Camille Rayon gefällt. Zwar wird die Gesamtverwaltung des Hafens nicht in Frage gestellt, doch befand das Verwaltungsgericht, dass die Erteilung der Genehmigung zur vorübergehenden Nutzung der Werft an MB92 nicht den Vorschriften zur Bekanntmachung und zum Ausschreibungsverfahren entsprach. Die Kündigung dieses Teils des Vertrags tritt in neun Monaten in Kraft, sodass der Gemeinde Zeit bleibt, ein neues Verfahren einzuleiten.

Eine von der Hafenkonzession getrennte Nutzungsgenehmigung

Der Rechtsstreit geht auf den am 8. Juli 2024 zwischen der Gemeinde Vallauris Golfe Juan und D Marinas Hellas unterzeichneten Konzessionsvertrag zurück. Dieser Vertrag übertrug dem Betreiber die Neugestaltung und den Betrieb des Hafens Camille Rayon.

Im selben Vertrag wurde das Unternehmen MB92 durch eine Genehmigung zur vorübergehenden Nutzung von öffentlichem Grund und Boden mit dem Betrieb der Werft beauftragt.

Der Präfekt der Alpes Maritimes vertrat die Auffassung, dass diese Genehmigung als Unterkonzession für eine öffentliche Dienstleistung neu eingestuft werden müsse. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung nicht an. Die Richter waren der Ansicht, dass MB92 nicht mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag betraut war, sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Schiffsreparatur ausübte, ohne einem konkreten Bedarf der Gemeinde zu entsprechen und ohne unter deren Kontrolle zu stehen.

Diese Unterscheidung ist für Hafenbetreiber von Bedeutung. Sie bestätigt, dass eine auf öffentlichem Grund ausgeübte industrielle oder gewerbliche Tätigkeit nicht automatisch mit einem öffentlichen Auftrag gleichgesetzt wird.

Die unter Strafe gestellte Unterlassung des Wettbewerbsverfahrens

Das Gericht hat den Vertrag aus einem anderen Grund für unzulässig erklärt. Die Richter sind der Ansicht, dass die Gemeinde MB92 kein ausschließliches Nutzungsrecht an öffentlichem Grund direkt gewähren durfte, ohne ein spezielles Ausschreibungs- und Auswahlverfahren durchzuführen.

Dem Urteil zufolge garantierte die Ausschreibung für die Hafenkonzession nicht die erforderliche Transparenz für die Auswahl eines Drittunternehmens, das mit dem Betrieb der Werft beauftragt werden sollte. MB92 hatte sich im Übrigen nicht an diesem Verfahren beteiligt.

Das Gericht ist somit der Ansicht, dass die sich aus dem für die Nutzung des öffentlichen Raums geltenden Recht ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Es erklärt daher die Konzession nur insoweit für gekündigt, als darin MB92 als Inhaber dieser Genehmigung benannt ist.

Eine aufgeschobene Kündigung zur Sicherung des Geschäftsbetriebs

Das Gericht hat sich nicht für eine sofortige Kündigung entschieden. Die Wirkungen der Entscheidung werden um neun Monate aufgeschoben, um eine abrupte Unterbrechung des Betriebs der Werft zu vermeiden und der Gemeinde Zeit zu geben, die Situation zu regeln.

Für die auf dem Gelände tätigen Unternehmen, die Subunternehmer und die in der Werft untergebrachten Yachteigner soll diese Übergangsphase die Kontinuität der Aktivitäten gewährleisten und gleichzeitig die Organisation eines neuen Vergabeverfahrens ermöglichen.

Diese Lösung wird von den Verwaltungsgerichten häufig gewählt, wenn eine sofortige Aufhebung den Betrieb einer Dienststelle oder einer wichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigen könnte.

Rodriguez Yachts bleibt mit seiner Berufung erfolglos

Der dritte Teil des Rechtsstreits betraf das Unternehmen Rodriguez Yachts, dessen Angebot im Rahmen der Ausschreibung abgelehnt worden war. Es beanstandete insbesondere die Unparteilichkeit des Auswahlverfahrens.

Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück, da es der Ansicht war, dass der Grundsatz der Unparteilichkeit nicht verletzt worden sei.

Diese Entscheidung bedeutet, dass das Verfahren zur Vergabe der Hafenkonzession selbst nicht in Frage gestellt wird. Von der Kündigung ist lediglich die MB92 erteilte Genehmigung zur vorübergehenden Nutzung betroffen.

Eine Entscheidung, die von den Yachthäfen aufmerksam verfolgt wird

Über den Einzelfall des Hafens Camille Rayon hinaus betrifft diese Entscheidung alle Kommunen und Konzessionäre, die auf ihrem öffentlichen Grund wirtschaftliche Aktivitäten betreiben.

In den Yachthäfen siedeln sich immer mehr Unternehmen an, die auf die Überholung, Wartung oder Dienstleistungen für Yachten spezialisiert sind. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erinnert daran, dass die Vergabe dieser Liegeplätze nicht stillschweigend in eine Hafenkonzession einbezogen werden darf, wenn sie einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer zugutekommt.

Die Gebietskörperschaften müssen daher darauf achten, zwischen den Verfahren zur Hafenverwaltung und denen zur privaten Nutzung öffentlichen Raums zu unterscheiden, wenn diese Tätigkeiten ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse darstellen.

Das Urteil räumt den Parteien nun neun Monate Zeit ein, um die Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen und gegebenenfalls ein neues Verfahren einzuleiten, das den Anforderungen an die Öffentlichkeit und den Wettbewerb entspricht.

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